Rehaklinik nach OP für Beamte - was ist beihilfefähig?

Wenn Beamte nach Unfällen oder Krankheiten, die nicht nach wenigen Tagen oder Wochen heilbar sind, einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik möchten, macht sich oft Verunsicherung breit. Welche Kliniken können beihilfefähig abrechnen und was zahlen die Versicherungen eigentlich überhaupt? Ohne ein wenig Recherche lassen sich diese Fragen meist nicht lösen und natürlich kommt es auch immer auf den Einzelfall an, was bezuschusst wird und was nicht. Trotzdem kann man ein paar grundsätzliche Anhaltspunkte finden, die weiterhelfen können. So lassen sich vorab zumindest die groben Zahlen für eine Reha-Maßnahme oder Kur errechnen.
Welche Leistungen können über die Beihilfe abgerechnet werden?
Zu den Kosten, die über die Beihilfe abgerechnet werden können, zählen nicht nur die Arzt- und Behandlungskosten, sondern auch:
• Fahrtkosten für An- und Abreise, wobei jeder Kilometer mit 20 Cent abgerechnet werden kann und nicht mehr als 200.- Euro angerechnet werden
• Schlussbericht & Kurtaxe
• Eventuell eine Haushalts- oder Familienhilfe
• Unterkunft & Verpflegung werden für drei Wochen angerechnet, das kann bei medizinischer Notwendigkeit aber verlängert werden
• Für Begleitpersonen bei Schwerbehinderten können 70 Prozent der Aufwendungen abgerechnet werden
Da die Kosten nicht garantiert in jedem Fall übernommen werden, sollte bereits vor Antritt der Maßnahme festgestellt werden, wie hoch der Anteil des Versicherten selbst ausfallen wird. Finanzielle Mittel für Maßnahmen, die notwendig erscheinen, aber nicht übernommen werden, können Beamte auch hier erhalten. Schließlich ist die eigene Gesundheit das wichtigste Gut auf Erden, das mehr als Geld wert ist.
Wie oft sind Kuren oder Reha-Aufenthalte beihilfefähig?
In der Regel können Aufwendungen für stationäre Aufenthalte in Kliniken alle vier Jahre beihilfefähig abgerechnet werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Maßnahme von ärztlicher Seite als notwendig erachtet wurde und alle anderen möglichen Behandlungsmethoden bereits vollständig ausgeschöpft worden sind. Die Beihilfestelle entscheidet dann anhand eines amtsärztlichen Gutachtens über die Beihilfefähigkeit einer angestrebten Maßnahme. Die Behandlung muss allerdings spätestens vier Monate nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, da sonst eine erneute Untersuchung droht. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Beispielsweise wenn eine schwere Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt vorausgegangen ist oder eine schwere, chronische Krankheit vorliegt und ein vertrauensärztliches Gutachten besagt, dass eine Behandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich ist.
Welche Kliniken können beihilfefähig abrechnen?
Steht eine Kur an, sollten Beamte zuerst herausfinden, welche Kliniken beihilfefähig abrechnen können. Das Internet kann hier wie so oft die schnellste Hilfestellung liefern, denn online gibt es Listen, die diese Kliniken nach Postleitzahlen sortiert, anzeigen. So lassen sich schon alle Kliniken ausschließen, die nicht beihilfefähig abrechnen können und der erste Schritt zu einer erfolgreichen Kur, bei der zumindest ein Teil der Kosten übernommen wird, ist getan.




